1. Die Bescheide über Umsatzsteuer für 2014 bis 2016 jeweils vom 13.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2020 werden dahingehend abgeändert, dass die 2014 bis 2016 erhaltenen Provisionen für die Vermittlung von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen als umsatzsteuerfreie Entgelte zu behandeln sind.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 über die Frage, ob erhaltene Provisionen ein Entgelt für umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. d) Umsatzsteuergesetz - UStG - darstellen.
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