FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2009
2 K 442/02
Normen:
EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; UStG 1999 § 1 Abs. 3 Nr. 3; UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 654

Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs bei Vorhandensein von zwei gleichwertigen privaten Fahrzeugen im Privatvermögen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 442/02

DRsp Nr. 2009/24415

Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs bei Vorhandensein von zwei gleichwertigen privaten Fahrzeugen im Privatvermögen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau

Eine Besteuerung einer Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs (hier: Porsche 911) kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen nicht in etwa gleichwertige Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben (im Streitfall: Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung des Porsche 911, wenn dem Gesellschafter und seiner Ehefrau im Privatvermögen ein Porsche 928 sowie ein Volvo zur Verfügung gestanden haben und wegen der Minderjährigkeit der Kinder auch keine Nutzung dieser Fahrzeuge durch andere Haushaltsmitglieder vorgelegen hat).