FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2020
3 K 1192/18
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 S. 1;

Widerruf einer Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 3 K 1192/18

DRsp Nr. 2021/2021

Widerruf einer Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten

Bei Missbrauchsfällen ist das Finanzamt befugt, eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG zu widerrufen. Die Überprüfung gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO, ob ein solcher Widerruf auszusprechen ist, erstreckt sich der Natur der Sache nach auch darauf, ob der Steuerpflichtige vereinnahmte Entgelte auch vollständig erklärt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Strittig ist der Widerruf der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

Der Kläger ist als Unternehmensberater unternehmerisch tätig und versteuert seine Umsätze aufgrund der unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilten Genehmigung vom 2.April 1987 nach vereinnahmten Entgelten.