1. Der Übergang von der bisherigen Behandlung eines Umsatzes als steuerpflichtig (§ 9 Abs. 1UStG 1980) zur Behandlung dieses Umsatzes als steuerfrei und die dadurch bedingte Berichtigung des Steuerbetrages durch den leistenden Unternehmer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG 1980 ist unabhängig davon, ob das FA die Ansprüche aus der gebotenen Vorsteuerberichtigung durch den Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2UStG 1980) durchsetzen kann.2. Der Widerruf des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung wegen Konkurses des Leistungsempfängers stellt keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42AO dar.
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