BFH - Beschluss vom 02.07.2021
XI R 22/19
Normen:
UStG § 4 Abs. 9 Buchst a, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 137 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2581
BB 2021, 2847
BB 2022, 1436
BFH/NV 2021, 1624
DB 2021, 2606
DStR 2021, 2584
DStRE 2021, 1402
NZI 2022, 63
NotBZ 2022, 77
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3115/18

Widerruflichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung gemäß § 4 Nr. 9 lit. a UStG

BFH, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen XI R 22/19

DRsp Nr. 2021/16322

Widerruflichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung gemäß § 4 Nr. 9 lit. a UStG

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kann widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist. § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 regelt den Widerruf nicht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.08.2019 – 1 K 3115/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Abs. 9 Buchst a, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 137 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Widerruf eines Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung wirksam ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erwarb mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 18.05.2009 von der A Immobilien GmbH (Veräußerin) das Grundstück in X, ...straße, für 320.000 €. Auf dem Grundstück stand ein sanierungsbedürftiges Gebäude. Die Veräußerin verzichtete in § 3 Abs. 1 des Vertrags auf die Steuerbefreiung für Grundstückslieferungen.