FG Hessen - Urteil vom 06.12.2006
6 K 3145/01
Normen:
UStG § 1 § 4 Nr. 18 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 872

Wiedereingliederung; Arbeitsloser; Zuschuss; Gemeinde; Leistungsaustausch; Arbeitsförderungsgesellschaft; Gemeinnützige GmbH; Umsatzsteuer; Vorsteuerkürzung - Entgeltlicher Charakter von kommunalen Leistungen an eine Arbeitsförderungsgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 3145/01

DRsp Nr. 2007/9109

Wiedereingliederung; Arbeitsloser; Zuschuss; Gemeinde; Leistungsaustausch; Arbeitsförderungsgesellschaft; Gemeinnützige GmbH; Umsatzsteuer; Vorsteuerkürzung - Entgeltlicher Charakter von kommunalen Leistungen an eine Arbeitsförderungsgesellschaft

1. Erbringt eine gemeinnützige Gesellschaft im Rahmen der Wiedereingliederung "Langzeitarbeitsloser" Leistungen, die zu einem individuellen Vorteil des Empfängers führen, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. 2. Zahlungen aus allgemeinen strukturpolitischen Gründen sind nicht steuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 1 § 4 Nr. 18 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob als "Zuschüsse" bezeichnete Zahlungen einer Gemeinde an eine als gemeinnützig anerkannte GmbH als Entgelt für Gegenleistungen anzusehen sind sowie die Vorsteueraufteilung.