FG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2008
16 K 385/06
Normen:
UStG § 16 Abs. 1 ; UStG § 20 Abs. 1 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1077

Wiedereinsetzungsfrist; Wiedereinsetzung; Ist-Versteuerung - Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 16 K 385/06

DRsp Nr. 2008/9913

Wiedereinsetzungsfrist; Wiedereinsetzung; Ist-Versteuerung - Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG

1. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn die Gründe, die zur Versäumung der Klagefrist geführt haben und die die Wiedereinsetzung begründen sollen, dem Gericht nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen mitgeteilt worden sind. 2. Die USt ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. 3. Zur Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG. 4. Der Antrag auf die Gestattung der Ist-Versteuerung kann ebenso wie die Genehmigung durch schlüssiges Handeln der Finanzbehörde erfolgen. 5. Die Genehmigung der Finanzbehörde setzt voraus, dass das FA eine nach außen hin erkennbare Entscheidung trifft. Der bloße Umstand, dass das FA einen Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat, stellt noch keine Genehmigung dar.

Normenkette:

UStG § 16 Abs. 1 ; UStG § 20 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Kläger seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern hat.