I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie seit dem 1. Juli 1981 ein gewerbliches landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Die Umsätze aus dem Lohnunternehmen versteuerte er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) --Regelbesteuerung--, diejenigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Abs. 1 UStG 1980 (Durchschnittsatzbesteuerung). Die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Anschaffung von Maschinen in den Streitjahren (1982 bis 1984) und sonstige mit dem Betrieb der Maschinen zusammenhängende Leistungsbezüge zog der Kläger in vollem Umfang gemäß § 15 UStG 1980 ab.
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