FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 12.08.2002
6 K 2389/00
Normen:
UStG § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a ; AO (1977) § 42 ;

Wirksamkeit des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung bei gewerblicher Vermietung; Rechtsmissbräuchlichkeit des Verzichts; Umsatzsteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 6 K 2389/00

DRsp Nr. 2004/5873

Wirksamkeit des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung bei gewerblicher Vermietung; Rechtsmissbräuchlichkeit des Verzichts; Umsatzsteuer 1995

1. Die Erklärung über den Verzicht auf die Steuerfreiheit einer gewerblichen Vermietung ist - auch nach Ausführung der Umsätze - bis zur materiellen Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. 2. Dem steht eine fehlende oder ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer erfolgte Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger nicht entgegen. 3. Der zahlungsfähige, nach ausdrücklicher Zustimmung des FA die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnende Vermieter handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich durch die Option zur Steuerpflicht allein einen Vorsteueranspruch verschafft, weil ihm im Optionszeitpunkt bekannt ist, dass er wegen der Illiquidität des Mieters keine Miete vereinnahmt.

Normenkette:

UStG § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a ; AO (1977) § 42 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin wirksam auf die Steuerbefreiung nach § 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - verzichtet und insoweit zu Recht Vorsteuer bei der Festsetzung zur Umsatzsteuer -USt- 1995 geltend gemacht hat.