BGH - Urteil vom 03.03.2020
XI ZR 461/18
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); UStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 961
BFH/NV 2020, 751
DB 2020, 892
DStR 2020, 1138
MDR 2020, 616
NZM 2020, 808
VersR 2020, 916
WM 2020, 781
ZIP 2020, 909
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 238/16
OLG Karlsruhe, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 26/17

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Eigenschaft eines Vermieters als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts

BGH, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen XI ZR 461/18

DRsp Nr. 2020/5373

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Eigenschaft eines Vermieters als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts

Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2018 mit Ausnahme der durch das vorbezeichnete Urteil ausgesprochenen Berichtigung des Rubrums des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); UStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.