Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2018 mit Ausnahme der durch das vorbezeichnete Urteil ausgesprochenen Berichtigung des Rubrums des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
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