FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2020
12 K 2945/19
Normen:
UStG § 27 Abs. 19; AO § 3 Abs. 4; AO § 38; AO § 233a;

Wirksamkeit einer rückwirkenden Nachforderung von (Umsatz-)Steuern bei nachträglich eintretenden Ereignissen im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen und bestimmt sich nach materiellem Recht; Keine Rückwirkung bei Eintreten der ändernden Ereignisse aufgrund einer Änderung von Normen oder einer Verwaltungsauffassung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 12 K 2945/19

DRsp Nr. 2021/1256

Wirksamkeit einer rückwirkenden Nachforderung von (Umsatz-)Steuern bei nachträglich eintretenden Ereignissen im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen und bestimmt sich nach materiellem Recht; Keine Rückwirkung bei Eintreten der ändernden Ereignisse aufgrund einer Änderung von Normen oder einer Verwaltungsauffassung

Tenor

1.

Die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011 und 2012, jeweils mit Bescheid vom 25. Oktober 2019, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage wegen Umsatzsteuer 2009 bis 2012 abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 30 %, die Klägerin zu 70%.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat,

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 19; AO § 3 Abs. 4; AO § 38; AO § 233a;

Tatbestand