Wirksamkeit einer zu gerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 20.02.1991 - Aktenzeichen XII ZB 125/88
DRsp Nr. 1994/4024
Wirksamkeit einer zu gerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
»a) Die Wirksamkeit einer zu gerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich setzt regelmäßig voraus, daß beide Eheleute dabei durch bei dem Gericht zugelassene Rechtsanwälte vertreten werden. b) Ist diese Form nicht eingehalten, wird der Mangel durch die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung nicht geheilt.«