BGH vom 29.02.1956
IV ZR 202/55
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
BGHZ 20, 127
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 21

Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

BGH, vom 29.02.1956 - Aktenzeichen IV ZR 202/55

DRsp Nr. 1994/6569

Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

Der Erlaßvertrag ist nur dann wirksam, wenn der Unterhaltsberechtigte verfügungsbefugt ist. Daran fehlt es bei Übergang des Anspruchs auf einen Dritten oder Pfändung sowie bei Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90, 91 BSHG. Der Unterhaltsverzicht nach Überleitung ist dem Träger der Sozialhilfe gegenüber insoweit unwirksam, als er dessen Rechte am bereits übergeleiteten Unterhaltsanspruch beeinträchtigen würde.

Normenkette:

BGB § 1585c;
Fundstellen
BGHZ 20, 127
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 21