Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung
BGH, vom 29.02.1956 - Aktenzeichen IV ZR 202/55
DRsp Nr. 1994/6569
Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung
Der Erlaßvertrag ist nur dann wirksam, wenn der Unterhaltsberechtigte verfügungsbefugt ist. Daran fehlt es bei Übergang des Anspruchs auf einen Dritten oder Pfändung sowie bei Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90, 91BSHG. Der Unterhaltsverzicht nach Überleitung ist dem Träger der Sozialhilfe gegenüber insoweit unwirksam, als er dessen Rechte am bereits übergeleiteten Unterhaltsanspruch beeinträchtigen würde.