FG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.1998
15 K 4901/94 E
Normen:
AO § 165 ; AO § 171 Abs. 8 ; EStG § 9b Abs. 1 S. 1 ; UStG § 15 ;

Wirksamkeit eines Vorläufigkeitsvermerks; Abzug der Vorsteuer; Werbungskosten; Missbräuchliche Zwischenvermietung; Typisches Bauherrenmodell - Rechtsmissbräuchliche Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen aufgrund eines von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts i.R. der Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 15 K 4901/94 E

DRsp Nr. 2008/13791

Wirksamkeit eines Vorläufigkeitsvermerks; Abzug der Vorsteuer; Werbungskosten; Missbräuchliche Zwischenvermietung; Typisches Bauherrenmodell - Rechtsmissbräuchliche Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen aufgrund eines von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts i.R. der Einkommensteuer

1. Ein bestandskräftiger Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem ergänzenden Hinweis auf bestimmte, noch nicht endgültig festgestellte Verlustanteile aus einem Bauherrenmodell ist inhaltlich hinreichend bestimmt und ermöglicht die nachträgliche Nichtberücksichtigung der Vorsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betroffenen Eigentumswohnung als Werbungskosten. 2. Die Umsatzsteuerfestsetzung hat für die in § 9b EStG vorausgesetzte Berechtigung zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug keine Tatbestandswirkung. 3. Die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen aufgrund eines von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts ist bei einem typischen Bauherrenmodell missbräuchlich.

Normenkette:

AO § 165 ; AO § 171 Abs. 8 ; EStG § 9b Abs. 1 S. 1 ; UStG § 15 ;

Tatbestand: