Die klagende Gemeinde hat der geschiedenen Ehefrau des Beklagten (im folgenden: Ehefrau) Sozialhilfe gewährt; sie nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Unterhalt in Anspruch.
Die Ehefrau, unterhaltsberechtigt nach § 1570 BGB, beantragte am 29. April 1981 Sozialhilfe. Die Klägerin stellte Ermittlungen an und bewilligte nach deren Abschluß am 2. Juni 1981 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 24,44 DM für den 29./30. April 1981 sowie in Höhe von je 366,60 DM für die Monate Mai und Juni 1981. Eine Rechtswahrungsanzeige vom selben Tage ging dem Beklagten wenige Tage später zu. Durch Anzeige vom 21. Juli 1981 leitete die Klägerin ab 29. April 1981 wegen ihrer Aufwendungen in Höhe von monatlich 366,60 DM die Unterhaltsansprüche der Ehefrau gegen den Beklagten bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen auf sich über.
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