BFH - Urteil vom 01.02.2022
V R 23/21
Normen:
FGO § 127; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2198
BB 2022, 2598
BFH/NV 2022, 1255
DB 2022, 2388
DStR 2022, 1952
DStRE 2022, 1272
DZWIR 2022, 630
GmbHR 2023, 48
NZG 2022, 1702
ZIP 2022, 2015
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 347/19

Wirtschaftliche Eingliederung durch eine Verflechtung zwischen Unternehmensbereichen zweier OrgangesellschaftenVermietung von ohne weiteres austauschbaren BüroräumenOrganschaft zwischen Schwestergesellschaften

BFH, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen V R 23/21

DRsp Nr. 2022/13560

Wirtschaftliche Eingliederung durch eine Verflechtung zwischen Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen Organschaft zwischen Schwestergesellschaften

1. Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen. 2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 – XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2020 – 1 K 347/19 U aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.