FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2000
13 K 83/96
Normen:
UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 820
EFG 2002, 290

Wirtschaftliche Eingliederung einer Bau-GmbH in das Architekturbüro ihres Alleingesellschafters; Umsatzsteuer 1992

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 13 K 83/96

DRsp Nr. 2002/1966

Wirtschaftliche Eingliederung einer Bau-GmbH in das Architekturbüro ihres Alleingesellschafters; Umsatzsteuer 1992

Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft: Eine im Baugewerbe tätige GmbH ist nicht in das als Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters betriebene Architekturbüro wirtschaftlich eingegliedert, wenn es an einer Zweckabhängigkeit und einem Unterordnungsverhältnis fehlt, weil die GmbH ihre Leistungen nachhaltig überwiegend an fremde Kunden erbringt, die GmbH die Zustimmung zur Betreibung des Architekturbüros erteilt hat, die Leistungen des Architekturbüros nur etwa 10 v.H. der Wertschöpfung der GmbH ausmachen und allein die Wünsche der Kunden, also der Bauherren sowohl für die GmbH als auch für das Architekturbüro maßgeblich sind.

Normenkette:

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.