OLG Köln - Urteil vom 09.08.2000
24 U 39/00
Normen:
BGB §§ 134, 652 ; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; StBerG § 4 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 456

Wirtschaftliche Identität von vermitteltem und abgeschlossenem Geschäft; Umfang einer Beurkundungsvereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 24 U 39/00

DRsp Nr. 2001/5006

Wirtschaftliche Identität von vermitteltem und abgeschlossenem Geschäft; Umfang einer Beurkundungsvereinbarung

1. Die Rechtsprechung, wonach im Zweifel für wirtschaftlich bedeutsam oder wichtige Verträge eine Beurkundungsvereinbarung gem. § 154 Abs. 2 BGB besteht (BGH NJW 1990, 576), ist auf Maklerverträge nicht anwendbar. 2. Wirtschaftliche Identität zwischen dem vermittelten und dem abgeschlossenen Geschäft besteht auch dann, wenn das Interesse des Auftraggebers von vornherein darauf gerichtet ist, ein Einkaufszentrum erst nach Durchführung umfangreicher Umbauarbeiten zu erwerben, durch die sich der zunächst vorläufig berechnete Kaufpreis wesentlich erhöht. 3. Die Umsatzsteuer ist als Bestandteil des Kaufpreises bei der Berechnung der Maklerprovision einzubeziehen.

Normenkette:

BGB §§ 134, 652 ; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; StBerG § 4 ;
Fundstellen
BauR 2001, 456