OLG München - Urteil vom 17.01.1997
23 U 4008/96
Normen:
GesO §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 ; KO §§ 46, 58 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EWiR 1997, 459
Vorinstanzen:
5 HKO 18031/94 LG München I,

OLG München - Urteil vom 17.01.1997 (23 U 4008/96) - DRsp Nr. 1998/12459

OLG München, Urteil vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 23 U 4008/96

DRsp Nr. 1998/12459

Wurde die Pfandverwertung im Gesamtvollstreckungsverfahren wie im Konkursverfahren durchgeführt, hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Auskehrung des Erlöses für die verpfändeten Gegenstände, zu dem auch die auf den Verkaufspreis anfallende Umsatzsteuer gehört.

Normenkette:

GesO §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 ; KO §§ 46, 58 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren in das Vermögen der Fa. ... Die Klägerin, die Kreditforderungen gegen die Gemeinschuldnerin hatte, hat mit ihrer Klage Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung an die Klägerin verpfändeter Gegenstände und Abführung von Geldeingängen auf an die Klägerin verpfändete Forderungen verlangt. Weiterhin hat sie einen Auskunfts und einen Feststellungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, daß die Verpfändungen (vom 12./23.4.1990 und vom 16./29.5.1990) unwirksam seien.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 23.5.1996 der Klage im wesentlichen stattgegeben und sie in der. Hauptsache lediglich insoweit abgewiesen, als sie den Mehrwertsteueranteil des Verkaufserlöses der an die Klägerin verpfändeten Etikettenstanze (6.935,70 DM) umfaßt hat.