OLG Köln - Beschluss vom 28.08.2018
19 U 31/18
Normen:
UStG (2011) § 13b Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 201/17

Zahlung des Umsatzsteueranteils aus WerklohnforderungenBauvertragsabschluss vor Rechtsprechungsänderung des BGHAnnahme der Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 19 U 31/18

DRsp Nr. 2020/40

Zahlung des Umsatzsteueranteils aus Werklohnforderungen Bauvertragsabschluss vor Rechtsprechungsänderung des BGH Annahme der Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers

Einem Bauunternehmer steht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages aus Werklohnforderungen zu, wenn er und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und sodann Erstattung der Steuer verlangt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 - 7 O 201/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 - 7 O 201/17 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: