BFH - Urteil vom 18.04.2024
V R 17/22
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 2; VersStG § 4 Nr. 1; VersStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VersStG § 6 Abs. 1; VersStG § 7 Abs. 4; VersStG § 7 Abs. 9; EWGRL 357/88; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2005
StX 2024, 555
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 588/19

Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung hinsichtlich Befreiung von der Versicherungsteuer; Erfordernis der Eingehung einer Verpflichtung gegenüber dem Dritten

BFH, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen V R 17/22

DRsp Nr. 2024/11342

Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung hinsichtlich Befreiung von der Versicherungsteuer; Erfordernis der Eingehung einer Verpflichtung gegenüber dem Dritten

1. § 2 Abs. 2 VersStG setzt die Verpflichtung voraus, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten. Erforderlich ist die Eingehung einer Verpflichtung gegenüber dem Dritten. 2. Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. 3. Sind die Vertragsparteien irrtümlich davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt, ist die Versicherungsteuer nicht in gezahlten Prämien enthalten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.02.2022 - 2 K 588/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.02.2022 - 2 K 588/19 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 2; VersStG § 4 Nr. 1; VersStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VersStG § Abs. ;