Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung einer Konzessionsabgabe durch die Pächterin an die Stadt auf Grund der Vereinbarung in einem Pachtvertrag als Entgelt für die Ausübungsüberlassung des Wegenutzungsrechtes für die Nutzung von städtischen Wegen und Plätzen zum Betrieb eines Stromnetzes als Entgeltbestandteil bei der Klägerin zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung führt.
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