FG Hessen - Urteil vom 27.03.2025
1 K 858/21
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; MwStSystRL Art. 73;

Zahlung einer Konzessionsabgabe durch die Pächterin an die Stadt auf Grund der Vereinbarung in einem Pachtvertrag; Entgelt für die Ausübungsüberlassung des Wegenutzungsrechtes für die Nutzung von städtischen Wegen und Plätzen zum Betrieb eines Stromnetzes als Entgeltbestandteil als umsatzsteuerpflichtige Leistung

FG Hessen, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 1 K 858/21

DRsp Nr. 2025/13206

Zahlung einer Konzessionsabgabe durch die Pächterin an die Stadt auf Grund der Vereinbarung in einem Pachtvertrag; Entgelt für die Ausübungsüberlassung des Wegenutzungsrechtes für die Nutzung von städtischen Wegen und Plätzen zum Betrieb eines Stromnetzes als Entgeltbestandteil als umsatzsteuerpflichtige Leistung

Von einem Pächter aufgrund einer Nebenpflicht im Pachtvertrag übernommene Konzessionsabgabenzahlungen an die Stadt sind als Entgeltbestandteil in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; MwStSystRL Art. 73;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung einer Konzessionsabgabe durch die Pächterin an die Stadt auf Grund der Vereinbarung in einem Pachtvertrag als Entgelt für die Ausübungsüberlassung des Wegenutzungsrechtes für die Nutzung von städtischen Wegen und Plätzen zum Betrieb eines Stromnetzes als Entgeltbestandteil bei der Klägerin zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung führt.