BFH - Urteil vom 20.03.2013
XI R 6/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStAE Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2; UStR 2008 Abschn. 3 Abs. 9; BMF-Schreiben vom 22. Mai 2008 IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632); Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 224/09

Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XI R 6/11

DRsp Nr. 2013/18202

Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStAE Abschn. 1.3. Abs. 17 Satz 2; UStR 2008 Abschn. 3 Abs. 9; BMF-Schreiben vom 22. Mai 2008 IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780 (BStBl I 2008, 632); Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), schloss mit der Y-GmbH über ein Kfz vom Typ Z einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 42 Monaten, der nach Ablauf von 12 Monaten von einem anderen Leasingnehmer übernommen wurde.

Die vertraglich vereinbarten "Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge" enthalten auszugsweise folgende Regelungen:

"IX. Halterpflichten

...

3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten."

"XVI. Rückgabe des Fahrzeugs

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