OLG Köln - Urteil vom 15.05.2019
11 U 162/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 398; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 12/18

Zahlung von RestwerklohnAnspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer aus einem BauvertragErgänzende Vertragsauslegung bei einer Regelungslücke

OLG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 11 U 162/18

DRsp Nr. 2021/6815

Zahlung von Restwerklohn Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer aus einem Bauvertrag Ergänzende Vertragsauslegung bei einer Regelungslücke

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 12/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.436,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 62.436,22 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 398; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der A GmbH, B 10 in C (im Folgenden: Bauunternehmerin) als Restwerklohn einen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer geltend.