I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Zahnarzt. In dem seiner Praxis angeschlossenen Labor beschäftigte er eine Angestellte, die die Zahntechniker-Gesellenprüfung abgelegt hatte. Im Umsatzsteuerbescheid für 1968 versagt ihm der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) für Umsätze in Höhe von ...DM die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG 1967 (Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt) und wies dazu auf Satz 2 Buchst. b dieser Vorschrift hin. Der Steuerpflichtige vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einschränkung des Privilegs setze voraus, daß ein Zahnarzt einen Zahntechnikermeister als Angestellten beschäftige.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
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