BFH vom 12.07.1973
V R 158/72
Fundstellen:
BFHE 110, 69
BStBl II 1973, 751

BFH - 12.07.1973 (V R 158/72) - DRsp Nr. 1997/11664

BFH, vom 12.07.1973 - Aktenzeichen V R 158/72

DRsp Nr. 1997/11664

»Zahntechniker im Sinne von § 4 Nr. 14 Satz 2 Buchstabe b UStG 1967 ist nicht, wer als ausgebildeter Zahnarzt bei einem selbständigen Zahnarzt angestellt ist, um für diesen ausschließlich zahntechnische Leistungen zu erbringen.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Zahnarztpraxis. Seine Ehefrau ist ausgebildete Zahnärztin. Sie stellte als Arbeitnehmerin ihres Ehemanns für dessen Praxis Zahnersatzstücke und kieferorthopädische Apparate her. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) beurteilte die Ehefrau als angestellte Zahntechnikerin im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 2 Buchstabe b UStG 1967 und setzte aus diesem Grunde im Umsatzsteuerbescheid 1968 die Umsatzsteuer um ...DM höher fest, als sie vom Kläger in seiner Steuererklärung berechnet worden war. Die Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, für die Auslegung der Berufsbezeichnung Zahntechniker im Sinne von § 4 Nr. 14 Satz 2 Buchstabe b UStG 1967 sei allein die ausgeübte Tätigkeit und nicht die berufliche Vorbildung der beschäftigten Person maßgebend.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzte Umsatzsteuer um ...DM herabzusetzen. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.