Die Parteien haben am 18. April 1980 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Für den 1935 geborenen Antragsteller war es die zweite, für die 1932 geborene Antragsgegnerin die dritte Ehe. Zuvor hatten sie durch Ehevertrag vom 11. April 1980 u.a. Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Am 22. September 1981 trennte sich der Antragsteller von der Antragsgegnerin, indem er aus der gemeinsamen Wohnung auszog, einem in seinem Alleineigentum stehenden Einfamilienhaus. Die Antragsgegnerin blieb darin mit ihren beiden Töchtern aus zweiter Ehe wohnen. Ein erster, am 10. November 1981 erhobener Scheidungsantrag des Antragstellers wurde durch Urteil vom 28. Oktober 1982 rechtskräftig abgewiesen.
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