BFH - Urteil vom 27.06.2018
X R 2/17
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2; AO § 108 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1 Satz 4; UStDV § 46;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1286
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1092/16

Zeitliche Grenzen der Abziehbarkeit einer innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung

BFH, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen X R 2/17

DRsp Nr. 2018/15626

Zeitliche Grenzen der Abziehbarkeit einer innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung

NV: Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, kann sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, "Kurze Zeit").

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. November 2016 3 K 1092/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2; AO § 108 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1 Satz 4; UStDV § 46;

Gründe

I.