FG Münster - Beschluss vom 21.09.2015
5 V 2152/15 U
Normen:
UStG § 27 Abs 19; AO § 176 Abs 2; UStG § 13b Abs 5; GG Art 20 Abs 3; FGO § 69;

Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG

FG Münster, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 5 V 2152/15 U

DRsp Nr. 2015/19700

Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 27 Abs. 19 UStG zur Suspendierung des § 176 Abs. 2 AO führt, wenn die Umsatzsteuerjahresfestsetzungen vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.8.2013 - V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 ergangen sind (Rückwirkungsverbot).

Normenkette:

UStG § 27 Abs 19; AO § 176 Abs 2; UStG § 13b Abs 5; GG Art 20 Abs 3; FGO § 69;

Gründe

I. Streitig ist für die Jahre 2011-2013 die Inanspruchnahme der Antragstellerin gemäß dem durch das Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz vom 25.7.2014, BStBl I, 1126 eingefügten und am 31.7.2014 in Kraft getretenen § 27 Abs. 19 UStG.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Ausführung, Lieferung und Verlegung von Estrich, Parkett, Laminat, Teppichböden usw. In den Streitjahren 2011-2013 erbrachte sie unter anderem Leistungen an andere Unternehmer. In Ihren Rechnungen an die unternehmerischen Leistungsempfänger berechnete sie die Nettoentgelte und wies darauf hin, dass die Umsatzsteuer i.H.v. 19 % gemäß § 13 b UStG der Auftraggeber schulde.

Die Antragstellerin gab ihre Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wie folgt ab:

2011 2012 2013
Abgabezeitpunkt 5.9.2012 29.5.2013 5.12.2014
erklärte USt 22.935,86 € - 3.919,20 € - 10.333,85 €