OLG München - Beschluß vom 16.06.1992
16 UF 926/92
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 94
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 561 F 2022/92

Zeitliche und räumliche Einschränkung der Ausübung des Umgangsrechts

OLG München, Beschluß vom 16.06.1992 - Aktenzeichen 16 UF 926/92

DRsp Nr. 1994/12726

Zeitliche und räumliche Einschränkung der Ausübung des Umgangsrechts

Die Ausübung des Umgangsrechts kann nach § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur zeitlich sondern auch räumlich eingeschränkt werden. Eine räumliche Einschränkung ist dahingehend möglich, den Umgang nur an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten auszuüben. Hat der nichtsorgeberechtigte Vater das Kind bereits schon einmal für längere Zeit im Ausland der sorgeberechtigten Mutter vorenthalten, so kann ihm bei der Ausübung seines Umgangsrechts verboten werden, Deutschland mit dem Kind zu verlassen. Eine solche Einschränkung ist geboten, da die Rückführung von Kindern aus dem Ausland in der Regel erhebliche Schwierigkeiten bereitet.

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Gründe:

I. Die Eltern sind seit 1983 verheiratet, leben aber seit Juli 1991 getrennt. Aus der Ehe ist das am 20.07.1989 geborene Kind Margaret hervorgegangen.

Zwischen den Eltern ist beim Familiengericht ein Scheidungsverfahren anhängig. In diesem Verfahren wurde mit einer einstweiligen Anordnung vom 29.10.1991 die elterliche Sorge des Kindes der Mutter übertragen. Die einstweilige Anordnung war erforderlich geworden, weil der Vater das Kind in die USA entführt hatte. Seit dem 26.03.1992 lebt Margaret wieder bei der Mutter in München.