FG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2019
3 K 2040/18 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 2; EStG § 11 Abs. 2 S. 2; UStDV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 588
DStZ 2020, 142

Zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 3 K 2040/18 E

DRsp Nr. 2020/1151

Zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28.03.2017 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 14.06.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit ein Gewinn i.H.v. 124.931 Euro angesetzt wird.

Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 2; EStG § 11 Abs. 2 S. 2; UStDV § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung streitig.

Die Kläger werden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.v. § 18 des (). Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § Abs. . Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen war ihm eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gemäß § Abs. Satz 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung () gewährt worden.