BFH - Urteil vom 22.08.2019
V R 47/17
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 133, § 157;
Fundstellen:
BB 2019, 2901
BB 2020, 32
BFH/NV 2020, 73
DB 2019, 2672
DStR 2019, 2526
DStRE 2019, 1542
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1117/16

Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer aus einer Vereinbarung über die Schließung eines Bahnübergangs mit über mehrere Jahre verteilten Zahlungen

BFH, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen V R 47/17

DRsp Nr. 2019/16951

Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer aus einer Vereinbarung über die Schließung eines Bahnübergangs mit über mehrere Jahre verteilten Zahlungen

1. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Entgeltes kommt es für die Steuerentstehung bei Sollversteuerung nicht an. 2. Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG nicht unionsrechtskonform auslegbar ist, setzt die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 64 MwStSystRL) voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Vorschrift beruft.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2017 - 5 K 1117/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 133, § 157;

Gründe

I.

Streitig im Revisionsverfahren ist, ob eine Zahlung im Zusammenhang mit der Schließung eines Bahnübergangs Schadensersatz oder umsatzsteuerliches Entgelt darstellt und ob im Falle der Annahme eines steuerbaren Umsatzes dieser im Streitjahr (2006) zu erfassen ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Er hat seinen Betrieb mit Wirkung zum 30.06.2009 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen.