Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 5 K 5083/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer 2005 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 22. August 2011 auf ... € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2006 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 22. August 2011 auf ... € festgesetzt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens/des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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