BFH - Urteil vom 20.10.2016
V R 54/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStDV § 31 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5092/14

Zeitpunkt der Nachholung des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung einer ursprünglich den Anforderungen nicht entsprechenden Rechnung

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen V R 54/14

DRsp Nr. 2017/2720

Zeitpunkt der Nachholung des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung einer ursprünglich den Anforderungen nicht entsprechenden Rechnung

NV: Die Berichtigung der Angaben zu Name und Anschrift des Leistungsempfängers nach § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück (Änderung der Rechtsprechung; wie Senatsurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15).

Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht und wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, so kann das Recht auf Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 5 K 5092/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 3. April 2012 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer 2003 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 26. Januar 2011 auf ./. ... € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2004 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 26. Januar 2011 auf ./. ... € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2005 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 26. Januar 2011 auf ./. ... € festgesetzt.