Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 5 K 5092/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 3. April 2012 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer 2003 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 26. Januar 2011 auf ./. ... € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2004 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 26. Januar 2011 auf ./. ... € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2005 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 26. Januar 2011 auf ./. ... € festgesetzt.
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