FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.04.2002
2 K 254/01
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;

Zeitpunkt der steuerlichen Beendigung einer BGB-Gesellschaft; Klagebefugnis; Umdeutung; Umsatzsteuer und einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1994 bis 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 254/01

DRsp Nr. 2003/758

Zeitpunkt der steuerlichen Beendigung einer BGB -Gesellschaft; Klagebefugnis; Umdeutung; Umsatzsteuer und einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1994 bis 1997

1. Eine BGB -Gesellschaft ist im Umsatzsteuerrecht und im Gewerbesteuerrecht selbst steuerliches Rechtssubjekt. Sie ist steuerlich erst dann als voll beendet anzusehen, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Finanzamt abgewickelt ist. Klage gegen Bescheide über Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer kann daher auch eine handelsrechtlich bereits beendete BGB -Gesellschaft nur selbst - vertreten durch den oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer - erheben. 2. Eine von einem Steuerberater im Namen eines (ehemaligen) Gesellschafters einer handelsrechtlich bereits beendeten BGB -Gesellschaft erhobene Klage kann nicht in eine Klage der Gesellschaft umgedeutet werden, wenn das Prozessrechtsverhältnis klar und eindeutig bezeichnet worden ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand: