BFH - Urteil vom 12.06.2008
V R 22/06
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1, 2, 6 ; UStG (1993/1999 i.d.F. bis 31. Dezember 2001) § 15a, (1999 i.d.F. ab 1. Januar 2002) § 15a, (i.d.F. des StÄndG 2003) § 27 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 532/03

Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung

BFH, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen V R 22/06

DRsp Nr. 2008/24232

Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung

»Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach § 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1, 2, 6 ; UStG (1993/1999 i.d.F. bis 31. Dezember 2001) § 15a, (1999 i.d.F. ab 1. Januar 2002) § 15a, (i.d.F. des StÄndG 2003) § 27 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Er errichtete in den Jahren 1997 und 1998 einen Stall. Der Stall wurde im Dezember 1998 fertig gestellt und für landwirtschaftliche Zwecke verwendet.

Bis einschließlich 1997 unterlag der Kläger mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG).

Durch Schreiben vom 31. Dezember 1998, beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 6. Januar 1999 eingegangen, verzichtete der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 1998 auf die Anwendung des § 24 UStG und wechselte zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG).