BFH - Urteil vom 07.07.2011
V R 21/10
Normen:
UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 22 Abs. 4 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen- 07.05.2010, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 189/09 87

Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen i.R.d. Vorsteuerabzugs; Anspruch einer als Schausteller unternehmerisch tätigen Person auf Abzug von Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen V R 21/10

DRsp Nr. 2011/21016

Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen i.R.d. Vorsteuerabzugs; Anspruch einer als Schausteller unternehmerisch tätigen Person auf Abzug von Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes

1. Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren.2. Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes.3. Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) korrigiert werden.

Normenkette:

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 22 Abs. 4 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes.