FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2015
7 K 7250/13
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
DStRE 2015, 1185

Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit einer früheren Organgesellschaft als Voraussetzung für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs der Organgesellschaft im Umsatzsteuerbescheid des Organträgers

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 7 K 7250/13

DRsp Nr. 2015/5896

Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit einer früheren Organgesellschaft als Voraussetzung für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs der Organgesellschaft im Umsatzsteuerbescheid des Organträgers

1. Allein die Stellung eines Insolvenzantrags ist noch nicht Anlass für die Annahme von Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Allerdings kann auch schon vorher die Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige zahlungsunfähig ist. 2. Nach der insolvenzrechtlichen Rspr. liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, was i. d. R. dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dabei ist eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten regelmäßig unschädlich, es sei denn, es ist abzusehen, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Zur Feststellung dieser Kriterien ist ein Finanzplan aufzustellen, wobei gestundete Verbindlichkeiten außer Betracht bleiben.