I.
Streitig ist, ob die Klägerin nicht steuerbare Beförderungsleistungen im Ausland erbracht hat.
Die Klägerin betreibt einen sog. Chauffeur- und Limousinen-Service. Ihre Serviceleistungen bestehen u. a. darin, den Bestellern für einen bestimmten Zeitraum an gewünschten Orten im In- und Ausland moderne komfortable Luxuslimousinen mit Chauffeur zu überlassen. Diese Leistungen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
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