OLG Hamm - Urteil vom 14.09.2000
27 U 84/00
Normen:
BGB § 249 § 291 § 288 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 213
OLGReport-Hamm 2001, 174
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 408/99

Zerstörung des Leasingfahrzeugs - Umsatzsteuer auf Wiederbeschaffungswert als Schaden - Bruttoschaden

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 27 U 84/00

DRsp Nr. 2001/134

Zerstörung des Leasingfahrzeugs - Umsatzsteuer auf Wiederbeschaffungswert als Schaden - Bruttoschaden

»Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer kann im Falle der Zerstörung des geleasten Fahrzeugs die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Umsatzsteuer als Schaden geltend machen (Bruttoschaden).«

Normenkette:

BGB § 249 § 291 § 288 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Geschäftsführer der GmbH, verlangt von dem Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.04.1999 in Bielefeld, bei dem der von ihm geführte, seitens der A GmbH geleaste Pkw Mercedes Benz C 200 T/1997 beschädigt worden ist. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten für den Unfall steht außer Streit.

Der Leasingvertrag zwischen der GmbH und der M GmbH sieht in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Leasingnehmerin der Leasinggeberin gegenüber für Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs haftet und alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend macht. Die Leasingnehmerin trat dem Kläger alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 12.04.1999 ab.