FG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2007
4 K 1174/06 Vta,Z,EU
Normen:
ZK Art. 202 ; ZK Art. 213 ; TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 ; GG Art. 10 ; StPO § 100a Nr. 2 AO § 374 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1624

Zigarettenschmuggel; Festsetzung von Einfuhrabgaben; Unzulässige Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; Mittelbare Erkenntnisse - Verwertungsverbot mittelbarer Erkenntnisse aus unzulässiger Telefonüberwachung wegen Steuerhehlerei

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 1174/06 Vta,Z,EU

DRsp Nr. 2007/21365

Zigarettenschmuggel; Festsetzung von Einfuhrabgaben; Unzulässige Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; Mittelbare Erkenntnisse - Verwertungsverbot mittelbarer Erkenntnisse aus unzulässiger Telefonüberwachung wegen Steuerhehlerei

1. Mittelbare Erkenntnisse, die auf einer unzulässigen Telefonüberwachung wegen Steuerhehlerei beruhen, dürfen bei der Festsetzung von Einfuhrabgaben auf geschmuggelte Zigaretten nicht verwertet werden.2. Unter dieses Verwertungsverbot fallen auch Niederschriften über Vernehmungen, bei denen die Beschuldigten auf Vorhalt der Gesprächsaufzeichnungen zur Sache ausgesagt haben.3. Eine Wiederholung der Aussagen vor dem Finanzgericht vermag den Mangel nicht zu beseitigen.

Normenkette:

ZK Art. 202 ; ZK Art. 213 ; TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 ; GG Art. 10 ; StPO § 100a Nr. 2 AO § 374 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Steuerbescheide des Beklagten, mit denen er auf Zahlung von Einfuhrabgaben in Anspruch genommen wird.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2002 fanden aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts C-Stadt (die sich nicht in den übersandten Verwaltungsakten befinden) Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen eine Tätergruppe um Herrn R., Herrn H., Herrn L. und Herrn M. statt.