FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2003
4 K 1963/02 VTa, Z, EU
Normen:
ZK Art. 38 Abs. 1 ; ZK Art. 40 ; ZK Art. 202 Abs. 1 ; ZK Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ; ZK Art. 213 ; AO § 5 ; AO § 44 Abs. 1 Satz 2 ; TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Zigarettenschmuggel; Schmuggel; Bedingter Vorsatz; Beihilfe; Steuerhehlerei; Auswahlermessen; Gesamtschuldner; Ermessensbetätigung; Haftung; Beteiligungsumfang; Verschuldensgrad - Auswahlermessen bei mehreren Steuerschuldnern

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 1963/02 VTa, Z, EU

DRsp Nr. 2004/6101

Zigarettenschmuggel; Schmuggel; Bedingter Vorsatz; Beihilfe; Steuerhehlerei; Auswahlermessen; Gesamtschuldner; Ermessensbetätigung; Haftung; Beteiligungsumfang; Verschuldensgrad - Auswahlermessen bei mehreren Steuerschuldnern

1. Für die Inanspruchnahme eines aufgrund seiner bedingt vorsätzlichen Beteiligung am Umschlag geschmuggelter Zigaretten gesamtschuldnerisch verpflichteten Eingangsabgabenschuldners bedarf es keiner ausdrücklichen Erwägungen der Zollbehörde zum Auswahlermessen, da deren Ermessenbetätigung im Falle der Begehung einer vorsätzlichen Steuerstraftat (Beihilfe zur Steuerhehlerei) in gleicher Weise wie bei der Inanspruchnahme von Haftenden vorgeprägt ist. 2. Für die Ausübung des Auswahlermessens ist nur der Verschuldensgrad, nicht aber der Umfang der Beteiligung erheblich.

Normenkette:

ZK Art. 38 Abs. 1 ; ZK Art. 40 ; ZK Art. 202 Abs. 1 ; ZK Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ; ZK Art. 213 ; AO § 5 ; AO § 44 Abs. 1 Satz 2 ; TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Nach den Feststellungen des Zollfahndungsamts - (ZFA) ergibt sich folgender Sachverhalt: