BFH - Urteil vom 15.07.2004
V R 76/01
Normen:
AO (1977) § 233a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2509
BFH/NV 2004, 1682
BFHE 2007, 1
BStBl II 2005, 236
DB 2004, 2621
DStR 2004, 1961
NVwZ-RR 2005, 436
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 374/00

Zinsberechnung bei Änderung einer Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen V R 76/01

DRsp Nr. 2004/17225

Zinsberechnung bei Änderung einer Steuerfestsetzung

»Im Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gemäß § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO 1977 an den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und eine ihrer Organgesellschaften erwarben mit Wirkung vom 2. Januar 1992 die Firmen E-OHG und P-OHG bei gleichzeitiger Übernahme der Gesellschafts- und Geschäftsanteile.

Erst im Februar 1995 wurde Einigkeit über den Kaufpreis erzielt. Ferner wurde vereinbart, dass die Verkäufer auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) für die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften verzichten und dementsprechend Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer erteilen sollten.

Die daraufhin von den Verkäufern erteilten Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von (1 914 005,94 DM + 319 165 DM =) 2 233 170,94 DM gingen im März 1995 bei der Klägerin ein.