Zinsen nach § 233a AO

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Zinsen nach § 233a AO

Durch die Korrektur der Rechnung lassen sich in der Praxis die Wirkungen des § 14c Abs. 1 UStG beseitigen. Gleichwohl sind nicht alle Folgen des unrichtigen Ausweises beseitigt. Da die Korrektur nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, können Zinsen für die zu hoch ausgewiesenen Steuerbeträge anfallen. Zu einer Zinszahlungsverpflichtung kann es jedoch nur kommen, wenn die ausgewiesenen Beträge nicht gezahlt wurden.

Beispiel 4

A liefert eine Turbine an den Kraftwerksbetreiber B. Es wird eine Anzahlung von 238.000 Euro auf den Gesamtpreis von 2.380.000 Euro vereinbart. A erstellt eine Anzahlungsrechnung über den Betrag von 238.000 Euro. Die im Anzahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer i.H.v. 38.000 Euro wird gesondert ausgewiesen. Nach Lieferung weist A in der Endrechnung 380.000 Euro Umsatzsteuer aus. Die bereits in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird von diesem Betrag nicht abgesetzt.