Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Durch die Korrektur der Rechnung lassen sich in der Praxis die Wirkungen des § 14c Abs. 1 UStG beseitigen. Gleichwohl sind nicht alle Folgen des unrichtigen Ausweises beseitigt. Da die Korrektur nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, können Zinsen für die zu hoch ausgewiesenen Steuerbeträge anfallen. Zu einer Zinszahlungsverpflichtung kann es jedoch nur kommen, wenn die ausgewiesenen Beträge nicht gezahlt wurden.
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