FG München - Urteil vom 29.10.2009
14 K 2493/06
Normen:
ZK Art. 202; ZKDV Art. 234; UStG § 13; UStG § 13a; UStG § 21; TabStG § 21; VO 918/83 Art. 45; AO § 44;

Zollabgabefreiheit bei der Einfuhr von Waren besteht nur für Waren ohne kommerziellen Charakter

FG München, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 2493/06

DRsp Nr. 2010/15366

Zollabgabefreiheit bei der Einfuhr von Waren besteht nur für Waren ohne kommerziellen Charakter

1. Die Abgabenfreiheit für Reisemitbringsel gem. Art. 45 Abs. 1 VO Nr. 918/83 besteht nicht, wenn die eingeführten Tabakwaren nicht zum privaten Verbrauch, sondern zum anschließenden Weiterverkauf bestimmt sind. 2. Der Erwerber der Tabakwaren wird Steuerschuldner, wenn er aufgrund der Gesamtumstände des Kaufs vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 202; ZKDV Art. 234; UStG § 13; UStG § 13a; UStG § 21; TabStG § 21; VO 918/83 Art. 45; AO § 44;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer geworden ist.

Am 21. Dezember 2003 erwarb der Kläger von dem Verkäufer Z über die Internetplattform X fünf Stangen (1.000 Stück) unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke Y zum Preis von insgesamt 112,00 EUR. Als Beschreibung der Ware war im Angebot "USA" bzw. "Mitbringsel Urlaub" angegeben.

Aufgrund dessen setzte das Hauptzollamt (HZA) mit Steuerbescheid vom ... gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 154,64 EUR (100,47 EUR Tabaksteuer, 26,50 EUR Zoll und 27,67 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest.