FG München - Urteil vom 18.02.2004
3 K 1348/01
Normen:
Zollkodex Art. 29 Abs. 1 Art. 185 Abs. 1 Art. 202 Abs. 1, 3 ; Zollkodex-Durchführung Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 11 Abs. 2 § 13 Abs. 2 ;

Zollrechnung; Reparatur im Ausland; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 K 1348/01

DRsp Nr. 2004/6770

"Zollrechnung"; Reparatur im Ausland; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

1. Eine für die Verzollung aufgemachte Zweitrechnung (sog. Zollrechnung) kann nicht Grundlage der Zollbemessung sein. 2. Zur Verzollung von im Ausland reparierten Schmuckstücken.

Normenkette:

Zollkodex Art. 29 Abs. 1 Art. 185 Abs. 1 Art. 202 Abs. 1, 3 ; Zollkodex-Durchführung Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 11 Abs. 2 § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - schuldet, die auf Grund fehlender Zollanmeldung entstanden sind.

Anlässlich der Einreise des Klägers aus Thailand am 8. Februar 1998 befand sich in seinem Gepäck Schmuck und hierfür u.a. eine Rechnung, die auf 169.100 THB, und eine weitere Rechnung, die auf 319.175 THB lautete. Auf Grund einer Hausdurchsuchung beim Kläger wurden Rechnungen, Verzollungsbelege sowie Geschäftskorrespondenz gefunden.

Für den am 8. Februar 1998 sowie in den Jahren 1995 bis 1997, für die Rechnungen und teilweise Verzollungsbelege vorlagen, eingeführten Schmuck nahm das HZA den Kläger mit Steuerbescheid vom 1. März 1999 wegen 7.727,23 DM Einfuhrabgaben in Anspruch, und zwar für 1995 wegen 380,17 DM Zoll und 2.338,02 DM EUSt, für 1996 wegen 467,42 DM Zoll und 2.991,49 DM EUSt sowie für 1997 und 1998 wegen 167,66 DM Zoll und 1.282,56 DM EUSt.