FG Hamburg - Urteil vom 16.03.2026
4 K 99/23
Normen:
MwStSystRL Art. 17 Abs. 1 S. 2; MwStSystRL Art. 17 Abs. 2; MwStSystRL Art. 40; MwStSystRL Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 138 Abs. 2 Buchst. c; MwStSystRL Art. 143 Abs. 1 Buchst. d; MwStSystRL Art. 143 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; UZK Art. 77; UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 103 Abs. 1; UZK Art. 105 Abs. 3; UZK Art. 105 Abs. 4; UZK Art. 114 Abs. 1; UZK Art. 114 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 1a S. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 2; UStG § 13 Abs. 2; UStG § 18a; UStG § 21 Abs. 2;

Zollrecht: Einfuhrumsatzsteuer; Verfahrenscode 42

FG Hamburg, Urteil vom 16.03.2026 - Aktenzeichen 4 K 99/23

DRsp Nr. 2026/6751

Zollrecht: Einfuhrumsatzsteuer; Verfahrenscode 42

1. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Beförderungsvorgang als ein Verbringen i.S.v. § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG einzuordnen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des Orts des korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerbs (Verwendung des Gegenstands durch den Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen) i.S.v. Art. 40 MwStSystRL. 2. Hier: Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Verwendung des Gegenstands durch den Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen) i.S.v. Art. 40 MwStSystRL liegt, wenn ein Gegenstand zur Verfügung des Unternehmers bestimmungsgemäß in einem Mitgliedstaat zwischengelagert wird und ein Weitertransport des Gegenstands zur Verfügung des Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat erst zu einem späteren, noch unbestimmten und von weiteren Umständen abhängigen Zeitpunkt erfolgt, in dem Mitgliedstaat, in dem die Zwischenlagerung stattfindet. 3. Im Fall des Verbringens nach § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Beförderung endet, angegeben werden.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 17 Abs. 1 S. 2;