BFH - Urteil vom 26.06.2018
VII R 47/17
Normen:
MwStSystRL Art. 98 Abs. 3, Art. 122; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 2 Nr. 48;
Fundstellen:
BB 2018, 2325
BFH/NV 2018, 1223
BFHE 261, 569
DStR 2018, 2202
DStRE 2018, 1334
DStZ 2018, 819
HFR 2018, 906
UR 2018, 876
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 113/17

Zolltarifliche Einordnung von aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzeln

BFH, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen VII R 47/17

DRsp Nr. 2018/13341

Zolltarifliche Einordnung von aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzeln

1. Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich —je nach Holzart— entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in "ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 2. Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL. 3. Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln —gleich aus welchem Holz gewonnen— der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 113/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.