FG Hessen - Urteil vom 08.12.2014
7 K 1457/12
Normen:
KN Position 4901; KN Positionen 4911; UStG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EWG-VO Nr. 2628/87;

Zolltarifliche Einordnung von Messekatalogen

FG Hessen, Urteil vom 08.12.2014 - Aktenzeichen 7 K 1457/12

DRsp Nr. 2015/2794

Zolltarifliche Einordnung von Messekatalogen

Messekataloge, die neben einem allgemeinen Teil u.a. mit den Kontaktdaten des Messeveranstalters nach Ländern, dem Alphabet und den ausgestellten Produkten geordnete Verzeichnisse sowie u.a. ein Inserentenverzeichnis enthalten, dienen überwiegend Werbezwecken im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 49 KN.

Messekataloge, die neben einem allgemeinen Teil unter anderem mit den Kontaktdaten des Messeveranstalters nach Ländern, dem Alphabet und den ausgestellten Produkten, geordnete Verzeichnisse sowie u.a. ein Inserentenverzeichnis enthalten, dienen überwiegend Werbezwecken im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 49 KN.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KN Position 4901; KN Positionen 4911; UStG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EWG-VO Nr. 2628/87;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2003 entgeltlich abgegebene "Offizielle Kataloge" für von der Klägerin veranstaltete Messen (Messekataloge) bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.