FG München - Urteil vom 18.09.2014
14 K 1772/11
Normen:
KN Unterposition 8703 1018 00 0; KN Unterposition 8713 9000 00 0; UStG § 21 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 2; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b;

Zolltarifliche Einreihung eines Elektromobils

FG München, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 14 K 1772/11

DRsp Nr. 2015/5853

Zolltarifliche Einreihung eines Elektromobils

1. Der Beförderung von Personen dienende Elektromobile mit einer beweglichen Lenksäule, einem Drahtkorb zur Gepäckmitnahme und 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, die nicht über bestimmte Merkmale zur Bewältigung einer Behinderung verfügen, sind in die Unterposition 8703 1018 00 0 KN (Zollsatz 10,0 %) einzureihen. 2. Die Elektromobile können nicht unter die Position 8713 KN als „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung” und dort in die Unterposition 8713 9000 00 0 KN als „andere” als Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung (vgl. Unterposition 8713 1000 00 0 KN) eingereiht werden. 3. Der Umstand, dass die Elektromobile gegebenenfalls von Behinderten verwendet oder auch an die Verwendung durch diese angepasst werden könnten, ist für die Tarifierung solcher Fahrzeuge unbeachtlich (vgl. EuGH v. 22.12.2010, C-12/10, Slg. 2010, I-14173).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

KN Unterposition 8703 1018 00 0; KN Unterposition 8713 9000 00 0; UStG § 21 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 2; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b;

Gründe

I.